planvoll controllingberatung
Newsletter September 2009


Der neue Überschuldungsbegriff – Die Fortführungsprognose

rettungsringWenn eine positive Fortführungsprognose besteht, führt die bilanzielle Überschuldung eines Unternehmens nicht mehr zwangsläufig zur Insolvenz. Vor dem Hintergrund der Finanzkrise hatte das Bundeskabinett schon im Herbst 2008 eine Änderung der Insolvenzordnung und des Überschuldungsbegriffes beschlossen.

Weil die Finanzkrise zu erheblichen Wertverlusten insbesondere bei Aktien und Immobilien geführt hatte, sind zahlreiche Unternehmen in eine bilanzielle Überschuldung geraten. Sie wären nach altem Recht gezwungen gewesen, innerhalb von drei Wochen nach Eintreten der rechnerischen Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies galt selbst dann, wenn für das Unternehmen eine klare Fortführungsperspektive bestand und absehbar war, dass die Überschuldung in der nächsten Zeit abgewendet werden könnte.

Mit Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes am 18. Oktober 2008 ist der Begriff der Überschuldung in § 19 Abs. 2 der Insolvenzordnung deshalb neu gefasst  worden. Davon profitieren nicht nur Unternehmen des Finanzsektors, sondern auch mittelständische Unternehmen und Handwerksbetriebe. Unternehmen, die rechnerisch überschuldet sind, aber eine positive Fortführungsprognose vorzuweisen haben, können eine Insolvenz abwenden. Dies betrifft z.B. Unternehmen, die bereits den Zuschlag für einen rettenden Großauftrag bekommen oder sich neue Absatzmärkte erschlossen haben und eine klare Restrukturierungsperspektive aufzeigen können.

Nach der Neufassung der Insolvenzordnung liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (vgl. Bundesjustizministerium, http://www.bmj.de/131008insolvenz).

Diese Neuregelung war ursprünglich bis zum 31.12.2010 befristet. Am 18. September 2009 hat der Bundesrat jedoch den Weg für das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung freigemacht. Das Gesetz sieht vor, die ursprünglich bis 31.12.2010 befristete Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung um drei Jahre zu verlängern. Damit führt auch nach dem 1.1.2011 eine bilanzielle Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht.
(siehe http://www.bmj.bund.de, Pressemitteilungen).

 

     

© planvoll controllingberatung - Doris Andresen-Zöphel - www.planvoll.com - info@planvoll.com