planvoll controllingberatung
Newsletter November 2011

 

Risikomanagement - Was Unternehmer wissen sollten.

Voll auf „Risiko“ setzen - das ist im Spiel erlaubt, doch Unternehmer dürfen es nicht. Der Gesetzgeber verlangt nämlich nicht nur von Aktiengesellschaften, dass sie Risiken frühzeitig erkennen und alles tun, um den Erhalt des Unternehmens zu sichern. Gegen Risiken, die sich aus dem politischen oder finanzwirtschaftlichen Umfeld, einer sich verändernden Marktsituation, der technologischen Entwicklung oder anderen externen Faktoren ergeben können, sollten sich Unternehmen absichern - und sie sind sogar gesetzlich zur „Risikofrüherkennung“ verpflichtet.



Was bedeutet Risikomanagement?

RisikomanagementUnter Risikomanagement ist die systematische Erfassung und Bewertung von Risiken sowie die Steuerung von Reaktionen auf festgestellte Risiken zu verstehen.

In Bezug auf Unternehmensrisiken sind in Deutschland Aktiengesellschaften nach § 91 II AktG und dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) gesetzlich zur Risikofrüherkennung, einem Teilbereich des Risikomanagements, verpflichtet, um den Erhalt des eigenen Unternehmens sicherzustellen.

Das GmbH-Gesetz nimmt den Geschäftsführer in die Pflicht

Dies gilt anerkanntermaßen heute auch für andere Unternehmensformen und -größen und insbesondere für GmbH (§ 43 I und II GmbHG - wobei § 43 II in Bezug auf das Risikomanagement so ausgelegt wird, dass der GmbH-Geschäftsführer die ausgewiesenen Pflichten des § 91 II AktG erfüllen muss). Die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 317 Abs. 4 HGB durch die Abschlussprüfer richtet sich dabei vornehmlich an dem IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) Prüfungsstandard 340 (IDW PS 340) aus. Bei der Früherkennung von Risiken ist zu unterscheiden nach „bestandsgefährdenden Risiken“ - mit einer 12 Monatssichtweise - und den „Risiken, die Auswirkungen auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage“ - mit einer 24 Monatssichtweise - des Unternehmens haben.



Auch das amerikanische Recht fordert „Interne Kontrollsysteme“


International finden sich ähnliche rechtliche Anforderungen beispielsweise im Sarbanes-Oxley Act, einer Rechnungslegungsvorschrift für Unternehmen, die an US-Börsen gelistet sind. Risikomanagement ist eine Komponente des im Sarbanes-Oxley Act geforderten internen Kontrollsystems (IKS).

Aufsichtsräte müssen Finanzberichterstattung prüfen

RisikomanagementHGBMit Veröffentlichung des Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMOG) im Mai 2009 ist zudem deutschen Aufsichtsräten die Überwachung der Finanzberichterstattung, der Abschlussprüfung und der Kontrollsysteme vorgeschrieben. Aus dem BilMOG leitet sich zwar kein Zwang zur Einführung eines IKS oder eines Risikomanagements ab, allerdings muss von allen kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften und deren gleichgestellten Personengesellschaften nach § 246a Abs. 1 HGB offengelegt werden, wenn keine Systematiken zur Risikofrüherkennung existieren.



Finanzwirtschaftliche Risiken sind haftungsrelevant

Besonders diejenigen Gefahren, die für das Unternehmen existenzbedrohend sind, müssen frühzeitig erkannt und beseitigt werden.
Unmittelbar haftungsrelevant sind finanzwirtschaftliche Risiken im Hinblick auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit.

§ 15a (1) der deutschen Insolvenzordnung fordert:

„Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen.............“

Die Insovenzordnung schreibt Kapitalgesellschaften somit eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit zwingend vor. Um haftungs-, straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen einer Insolvenzverschleppung bzw. eines Eingehungsbetrugs zu begegnen, ist gleichermaßen für Einzelunternehmer und Geschäftsleiter von Personengesellschaften ein kontinuierliches Risikomanagement erforderlich.

Nur durch ein professionelles Controlling (regelmäßige Liquiditätsvorschau durch eine kontinuierliche Aktualisierung der Ertrags- und Liquiditätsplanung) als Bestandteil eines umfassenden Risikomanagements kann die Geschäftsführung die geforderte ständige Liquiditätsüberwachung nachweisen und dem persönlichen Haftungsrisiko begegnen.


     

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